19. März 2008
| In dem Verkehrsdatenabruf selbst liegt ein schwerwiegender und nicht mehr rückgängig zu machender Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG (Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses). Ein solcher Datenabruf ermöglicht es, weitreichende Erkenntnisse über das Kommunikationsverhalten und die sozialen Kontakte des Betroffenen zu erlangen. |
| Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. März 2008, 1 BvR 256/08. |
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Neujahr
Ein glückliches Jahr 2008!
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Bilder aus Peru
Ab sofort sind einige Bilder aus Silustani, Puno, Cusco, Machu Picchu und Lima verfügbar.
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Bilder aus Peru und Hong Kong
Ab sofort sind einige Bilder aus Arequipa und dem Colca Canyon sowie aus Hong Kong verfügbar.
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